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VfGH bestätigt Verbot des Lagezuschlags in„Gründerzeitvierteln“und pauschalen Befristungsabschlag
Normen: § 2 Abs 3 Richtwertgesetz; § 16 Abs 7 MRG.
Entscheidung: G 673/2015 ua.
Der VfGH hat die von mehreren Hauseigentümern (Vermietern) eingebrachten Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Richtwertgesetzes (RichtWG) und des Mietrechtsgesetzes (MRG) abgewiesen. Das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in „Gründerzeitvierteln“ (§ 2 Abs 3 RichtWG) liegt im öffentlichen Interesse. Es dient nämlich dem sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken. Abgesehen davon bleibt die Vereinbarung eines Lagezuschlags zulässig, wenn ein ursprüngliches „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zu einer Wohnumgebung geworden ist, die nicht mehr als „Gründerzeitviertel“ anzusehen ist.
Nach § 16 Abs 7 MRG vermindert sich der höchstzulässige Hauptmietzins im Fall eines befristeten Mietvertrages pauschal (unabhängig von der Dauer der Befristung) um 25 %. Der VfGH sieht in dieser Regelung einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem gesicherten Bestandrech...