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USt-Befreiung: private Schule
Die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 erfordert, dass die private Einrichtung eine mit den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt. – (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/15/0003)