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SWK 25, 1. September 2020, Seite 1246

Antrag auf Fristverlängerung

Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrags und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufs endet, beginnt schließlich noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristenverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war, hat die Hemmung des Fristenlaufs doch gemäß § 245 Abs 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrags auf Fristverlängerung begonnen. – (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2019/15/0008)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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