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„Spätrücktritt“ vom Versicherungsvertrag
Entscheidung: 7 Ob 14/20i.
Norm: § 165a VersVG.
Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht gilt nach dem Rust-Hackner ua, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, für den Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen:
Zinsen für die zur Gänze zurückzuzahlenden Prämien nach innerstaatlichem Recht verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung; mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind verjährt.
Aus unionsrechtlicher Sicht ist aber noch zu prüfen, ob eine solche Verjährung den Versicherungsnehmer daran hinderte, von einem Vertrag zurückzutreten, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprach.
Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags abzustellen. Das Ausmaß der Nutzungsentschädigung stellt keine relevante Bezugsgröße dar, die auf die Frage der Verjährung von Vergütungszinsen Einfluss haben könnte, weil damit der vom EuGH verpönte Vorteil aus dem Spätrücktritt gezogen würde.