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SWK 25, 1. September 2020, Seite 1222

Umstieg ins neue Gehaltssystem – Frist für Umsetzung läuft mit 1. 12. 2021 aus

Die Umsetzung des Übertritts in das „Gehaltssystem neu“ setzt eine zeitgerechte Planung voraus

Katharina Daxkobler, Valerie Kalnein und Elisabeth Wasinger

Spätestens bis zum muss der im KV Handel verpflichtend vorgesehene Umstieg vom Gehaltssystem alt ins Gehaltssystem neu erfolgt sein. Da hierfür zahlreiche, administrativ aufwändige Schritte zu setzen sind, ist zu empfehlen, für den Prozess eine Vorlaufzeit von mindestens einem halben Jahr zu kalkulieren.

1. Ausgangslage

Seit bestand im Kollektivvertrag für Handelsangestellte (im Folgenden: KV Handel) die Möglichkeit zum Umstieg in das „Gehaltssystem neu“. Während in einigen Unternehmen die Umstellung schon vorgenommen wurde, ist sie in anderen Unternehmen noch ausständig. Die Frist zum Übertritt in das Gehaltssystem neu läuft nun zum aus. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Umstieg umgesetzt sein. Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise für den Personalbereich müssen sich Betriebe auch zeitgerecht diesem Thema widmen, um die notwendige Umstellung rechtssicher umzusetzen. Da hierfür zahlreiche, administrativ aufwändige Schritte zu setzen sind, ist zu empfehlen, für den Prozess eine Vorlaufzeit von mindestens einem halben Jahr zu kalkulieren – ein Umstieg mit Dezember 2021 sollte im Jänner 2021 schon geplant werden; ein früherer Umstieg zu einem ent...

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