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SWK 25, 1. September 2020, Seite 1246

Selbstanzeige für mehrere Finanzvergehen

Wenn auch eine Selbstanzeige mehrere Finanzvergehen betreffen mag, ist die strafbefreiende Wirkung einer solchen Selbstanzeige für jedes einzelne Finanzvergehen zu prüfen. Die dazu allenfalls erforderliche Abgabenerhöhung bezieht sich dementsprechend auf eine konkrete Abgabe. Dass mehrere Abgabenerhöhungen – wie auch mehrere Abgaben – in einem Sammelbescheid vorgeschrieben werden können, ändert daran nichts. – (§ 29 Abs 6 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes)

( Ra 2019/16/0125)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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