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Selbstanzeige für mehrere Finanzvergehen
Wenn auch eine Selbstanzeige mehrere Finanzvergehen betreffen mag, ist die strafbefreiende Wirkung einer solchen Selbstanzeige für jedes einzelne Finanzvergehen zu prüfen. Die dazu allenfalls erforderliche Abgabenerhöhung bezieht sich dementsprechend auf eine konkrete Abgabe. Dass mehrere Abgabenerhöhungen – wie auch mehrere Abgaben – in einem Sammelbescheid vorgeschrieben werden können, ändert daran nichts. – (§ 29 Abs 6 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes)
( Ra 2019/16/0125)