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Gebrauchserlaubnis bei öffentlichem Grund
Gemäß § 1 Abs 1 GAG in der für das Streitjahr geltenden Fassung LGBl 2016/61 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. – (§ 1 Abs 1 GAG), (Abweisung)
( Ra 2018/13/0104)