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SWK 25, 1. September 2020, Seite 1212

Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden

Abschreibungen werden verdreifacht bzw verdoppelt

Christian Prodinger

Im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschaftskrise im Gefolge der COVID-19-Krise werden Begünstigungen durch eine beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit von Gebäuden geschaffen.

1. Bisherige Rechtslage

Grund und Boden ist als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut keiner Abschreibung zugänglich. Betrieblich genutzte Gebäude können ohne Nachweis der Nutzungsdauer mit einem Abschreibungssatz von bis zu 2,5 % abgeschrieben werden. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden der Abschreibungssatz (bis zu) 1,5 %. Im Privatvermögen genutzte Gebäude, die also in aller Regel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, können mit 1,5 % abgeschrieben werden. Basis sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.

Durch die Stellung des § 8 EStG als Regelung der „Sonderformen der Absetzung für Abnutzung“ bzw durch Gesetzesverweis des § 16 EStG auf § 7 EStG gilt auch die Regelung des § 7 Abs 2 EStG. Wird danach das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, ist die gesamte auf ein Jahr entfallende AfA abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrags. Bedeutsam ist, dass nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die genannten Sätze nur dann verwend...

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