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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 871

Degressive AfA und beschleunigte Gebäude-AfA

Eine ökonomische Analyse

Martina Rechbauer und Silke Rünger

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG) 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, neben der linearen AfA auch eine degressive AfA sowie für Gebäude eine beschleunigte AfA steuerlich geltend zu machen. Dieser Beitrag untersucht die Wirkung der degressiven AfA und der beschleunigten Gebäude-AfA aus investitionstheoretischer Sicht und schließt mit einer ökonomischen Würdigung der beiden Maßnahmen.

1. Geltende Rechtslage und Wirkungsweise

1.1. Degressive AfA

Die mit dem KonStG 2020 eingeführte degressive AfA wurde in § 7 Abs 1a EStG verankert und kann für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft bzw hergestellt wurden, wahlweise, dh statt der linearen AfA gemäß § 7 Abs 1 EStG, in Anspruch genommen werden. Bestimmte Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude oder mit fossilen Brennstoffen betriebene PKW, sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen.

Bei der degressiven AfA werden die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes in fallenden Jahresraten abgeschrieben. Der AfA-Satz beträgt maximal 30 % und ist jeweils auf den Restbuchwert des Wirtschaftsgutes anzuwenden. Zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA vollzogen werden,...

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