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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 316

Vorabentscheidungsersuchen des BFG betreffend die Verwaltung von Sondervermögen

Entscheidungen: RE/5100002/2020, beim EuGH anhängig unter C-59/20; RE/5100001/2020, beim EuGH anhängig unter C-58/20.

Normen: § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG; Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung, die die Auslegung der MwStSyst-RL betreffen, vorgelegt:

  • RE/5100002/2020: Ist Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?

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