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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 336

VfGH: Verordnung betreffend Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren

Die in der Sitzung des Gemeindevorstands vom dem Finanzausschuss zur Antragstellung im Gemeinderat zugewiesene Verordnung betreffend die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ist […] nicht einer gesetzmäßigen Beschlussfassung im Gemeinderat unterlegen. Das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung setzt nämlich nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung voraus, dass die zu beschließende Verordnung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschlussfassung ist. Eine solche Sicht ist schon deshalb geboten, um jeden Zweifel an der Willensbildung im Gemeinderat auszuschließen. An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Kärntner Landesregierung angeführten Umstände nichts zu ändern, dass der Niederschrift zu entnehmen sei, dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats festgestellt habe, dass die Verordnung erlassen wurde, und dieser Niederschrift nicht widersprochen worden sei. – (Antrag des LVwG Kärnten auf Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Millstatt am See), (Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit)

( V 57/2018)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Mic...
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