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Unechte Umsatzsteuerbefreiungen
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Unsachlichkeit unechter Umsatzsteuerbefreiungen (vgl VfSlg 8.942/1980, 10.043/1984 und 10.405/1985) kann dem Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht entgegengetreten werden, wenn er im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums für Leistungen iSd § 6 Abs 1 Z 23 UStG, die von privaten Rechtsträgern ausgeführt werden, die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 25 UStG an das Erfordernis knüpft, dass diese gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken iSd § 34 bis 45 BAO dienen. – (§ 6 Abs 1 Z 23 und 25 UStG), (Ablehnung der Beschwerde)
( E 4229/2018)