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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 335

VfGH: Aufhebung Tiroler Waldordnung

Die Gemeinde Axams hätte, wie auch die Tiroler Landesregierung ausführt, gemäß § 10 Abs 4 Tiroler Waldordnung 2005 nur jenen Teil des Personalaufwands und nur jenen Teil der Ertragswaldfläche der Berechnung des Gesamtbetrags der Umlage zugrunde legen dürfen, der auf ihr Gemeindegebiet entfällt. Da der Gemeinderat der Gemeinde Axams entgegen § 10 Abs 4 Tiroler Waldordnung 2005 der Festsetzung des Gesamtbetrags der Umlage nicht nur den auf die Gemeinde Axams entfallenden Anteil der Gesamtkosten für den Gemeindewaldaufseher zugrunde gelegt hat, erweisen sich die angefochtenen Verordnungen als gesetzwidrig, weshalb die Verordnungen aufzuheben sind. – (Antrag des LVwG Tirol auf Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde Axams betreffend Waldumlage), (Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit)

( V 38/2018 ua)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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