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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 336

Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts

Wie der VfGH bereits in seinem vorangegangenen Erkenntnis vom , E 2212/2015, ausgesprochen hat, wurde der Privatstiftung an einzelnen Liegenschaften aufgrund der Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts nur der um das Nutzungsrecht verminderte Vermögenswert zugewendet, sodass das zugewendete Wirtschaftsgut der Privatstiftung nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen kann.

Steuerlich maßgebend iSd § 15 Abs 3 Z 1 lit a EStG iVm § 32 Z 4 lit b EStG sind in diesen Fällen daher jene Werte, die im Fall einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft aus Sicht der Stifterin anzusetzen sind. Wie die beschwerdeführende Partei und auch das Finanzamt in seiner Ergänzung zur Gegenschrift zutreffend ausführen, ist es denkunmöglich, diesen Wert im Fall einer Liegenschaft, für die die Spekulationsfrist gemäß § 30 EStG idF vor BGBl I 2012/22 im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung bereits abgelaufen war, mit den tatsächlichen (historischen) Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anzusetzen, sind diese doch infolge Ablaufs der Spekulationsfrist im Anwendungsbereich des § 30 EStG idF vor BGBl I 2012/22 steuerlich nicht maßgebend. – (§ 32 Z 4 lit b EStG idF vor BGBl I 2008/85), (Aufhebung des BFG-Erkenntnisses)

( E 501...

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