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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 304

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmen vom bleibt (verlängert) aufrecht.

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht stellt einen Auslegungsbehelf zu den § 131 ff BAO idF EU-AbgÄG 2016, BGBl I 2016/77, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

(, BMF-010102/0007-I/8/2019, BMF-AV 2020/7)

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