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Umsatzsteuer: Rechtsanwälte als Sachwalter
Dem Gesetzgeber ist es von Verfassung wegen im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Sachwalter keine Umsatzsteuerbefreiung vorzusehen. Dies gilt selbst für den Fall, dass mit dem BFG davon auszugehen wäre, dass Vereine als gemeinnützige Rechtsträger mit ihren Leistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 25 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit wären, da Letztere – anders als Rechtsanwälte – die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen für die Förderung abgabenrechtlich begünstigter Zwecke (vgl § 34 ff BAO) zu verwenden haben. – (§ 6 Abs 1 Z 25 UStG), (Ablehnung der Beschwerde)
( E 2512/2018)