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AgB: Prozesskosten
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind umfasst auch in der Person des Kindes begründeten Sonderbedarf, insb den etwa aus einer Krankheit des Kindes resultierenden individuellen Bedarf. Auch die zur Verfolgung und Durchsetzung dieses Bedarfs erwachsenden notwendigen Kosten (hier: Prozesskosten) begründen einen vom Unterhaltspflichtigen zu deckenden Sonderbedarf. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/13/0026; siehe Mechtler-Höger, BFGjournal 2017, 354)