Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Land-/forstwirtschaftliche Pauschalierung
Die ertragsteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer geht im Fall einer Pauschalierung zwangsläufig verloren. Anders als bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn im Fall einer Pauschalierung mittels Prozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz berechnet oder durch Ansatz von Betriebsausgaben ermittelt, die einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Bruttoeinnahmen entsprechen. Der in den Bruttoeinnahmen enthaltenen Umsatzsteuer und den in Rede stehenden Vorsteuergutschriften stehen bei der Gewinnermittlung nach § 8 Abs 2 der LuF-PauschVO 2006 nicht die tatsächlichen Umsatzsteuerzahllasten gegenüber, sondern das Betriebsausgabenpauschale, durch das diese Zahllasten abgedeckt sind. – (§ 17 Abs 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2015/13/0003)