Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1-2, 1. Jänner 2018, Seite 25

Merkmale begünstigter Forschung und Entwicklung

Zweifelsfragen rund um die Forschungsprämie

Karl Mitterlehner und Stefan Wallner

Die folgende Serie befasst sich mit aktuellen Zweifelsfragen rund um die Forschungsprämie. Der erste Teil widmet sich den Merkmalen begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung (F&E).

1. Forschungsprämien-Verordnung

Merkmale begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung (F&E) sind in § 108c EStG, der Forschungsprämien-Verordnung, BGBl II 2012/515, und dem Frascati-Manual beschrieben. Anhand dieser Merkmale wird in der Praxis festgestellt, ob dem Grunde nach eine Forschungsprämie zusteht. Die zentralen Begriffsbestimmungen sind folgende:

Anhang I Teil A Z 1 Forschungsprämien-VO:

„Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.“

Anhang I Teil A Z 6 Forschungsprämien-VO:

„Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird.

Daten werden geladen...