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Gruppenbesteuerung
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 2 KStG 1988 ist das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitgliedes dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitgliedes bzw Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Die dafür ua erforderliche finanzielle Verbindung der Körperschaften muss gemäß § 9 Abs 5 Satz 1 KStG 1988 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. – (§ 9 Abs 5 KStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2016/13/0007)