zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1-2, 1. Jänner 2018, Seite 49

Schlussanträge in der Rechtssache C-580/16, Firma Hans Bühler KG

Der österreichische Dreiecksgeschäftsfall vor dem EuGH

Alois Prochaska und Christine Weinzierl

Der VwGH hatte mit Beschluss vom , Ra 2015/15/0017 (EU 2016/0005), dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Maßgeblichkeit der Ansässigkeit des Erwerbers und der fristgerechten Erklärung in der Zusammenfassenden Meldung für die Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte klären sollten. Am legte Generalanwalt (GA) Bot dem EuGH seine Schlussanträge in dieser Rechtssache vor.

1. Hintergrund

1.1. Sachverhalt und Problemstellung

Die Hans Bühler KG, eine in Deutschland ansässige und umsatzsteuerlich erfasste Personengesellschaft, verwendete ihre österreichische UID als Erwerber in Dreiecksgeschäften nach Art 25 UStG. Sie kaufte bei in Deutschland ansässigen Lieferer Gegenstände ein und verkaufte diese an einen in Tschechien ansässigen Empfänger weiter. Die Gegenstände wurden jeweils vom deutschen Lieferer aus Deutschland direkt zum tschechischen Empfänger nach Tschechien befördert. Die Hans Bühler KG fakturierte unter ihrer österreichischen UID an den tschechischen Empfänger unter seiner tschechischen UID und unter Verweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sowie auf die Steuerschuldnerschaft des tschechischen Empfängers. Die Hans Bühler KG r...

Daten werden geladen...