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SWK 1-2, 1. Jänner 2018, Seite 5

Mehr Durchblick als vielen lieb ist

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz tritt mit 15. 1. 2018 in Kraft

Johannes Reich-Rohrwig und Arno Zimmermann

Mit tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Es will für Gesellschaften und andere Rechtsträger gläserne Tatsachen in Hinblick auf deren wirtschaftliche Eigentümer schaffen und kreiert hierfür das namensgebende „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“. In dieses Register sind bis zum – verkürzt gesagt – alle wesentlich (25 % + 1) beteiligten oder auf sonstigem Wege kontrollierenden natürlichen Personen einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft einzutragen. Privatstiftungen werden mit dem WiEReG erstmals auch ihre Begünstigten, neben den Stiftern und den Vorstandsmitgliedern, in ein zentrales, wenngleich nur eingeschränkt öffentliches Register einzutragen haben.

Im Einzelnen sind die Regelungen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer komplex, eine nähere Befassung kann sich allerdings ob der beträchtlichen Strafen, die Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) bei Missachtung der Pflichten trifft, bezahlt machen. Die folgende Checkliste in fünf Punkten möge einen Überblick über die wesentlichen Pflichten geben.

1. Erfasste Rechtsträger (Gesellschaftsformen)

Als Faustregel lässt sich sagen, ohne dass dies eine im Gesetz genannte Voraussetzung ist, dass alle Rechtsträger, die im öst...

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