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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1191

„Verländerung“ der Wohnbauförderung

Am hat das Plenum des Nationalrates das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 beschlossen: Per wird der Wohnbauförderungsbeitrag zu einer ausschließlichen Landesabgabe. Dem Bundesgesetzgeber bleibt die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten; die Landesgesetzgeber können die Höhe des Tarifs festlegen. Die Bemessungsgrundlage wird je Dienstverhältnis mit der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG (2018: 5.130 Euro) begrenzt. Unterjährige Tarifänderungen und unterschiedliche Tarife innerhalb eines Landes sind nicht zulässig. Einhebung und Abfuhr sowie deren Überprüfung (im Rahmen der GPLA) erfolgen wie bisher. Die Prüfkompetenz für die ordnungsgemäße Abfuhr durch die Versicherungsträger an das erhebungsberechtige Land soll durch Beauftragte des BMF erfolgen.

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