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Verbrauchsteuer: Zolltarifliche Einordnung von „Tabak-Mischwaren“ bei Angabe einer unzutreffenden Unterposition
Die VO (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch VO (EU) Nr 861/2010 der Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die aus Rauchtabak besteht, nicht in die Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I VO Nr 2658/87 in der durch VO Nr 861/2010 geänderten Fassung einzureihen ist, auch wenn sie Tabakabfälle enthält, sofern diese der bestimmungsgemäßen Verwendung des in Rede stehenden Erzeugnisses nicht im Weg stehen. Eine solche Ware kann jedoch in die Position 2403 der Kombinierten Nomenklatur und insb in deren Unterposition 2403 10 90 einzureihen sein, wenn sie lose und kompaktiert in mit Plastik ausgekleideten Kartons mit einem Nettogewicht von 30 kg verpackt ist.
Der Begriff „zollrechtliches Nichterhebungsverfahren“ in Art 4 Nr 6 RL 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der RL 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass die Unterstellung einer bestimmten Ware unter das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann, wenn in ihren Begleitdoku...