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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1217

Herbstsession des VfGH

Am VfGH haben die Beratungen der Herbstsession begonnen. Die Bandbreite der Fälle reicht von der Frage der Zuweisung von Rechtssachen an ordentlichen Gerichten (am konkreten Fall des BUWOG-Prozesses) über das Polizeiliche Staatsschutzgesetz bis hin zum Apothekenmonopol, zu den Fristen im Asylgesetz 2005 und zur Werbeabgabe. Hinsichtlich Letzterer sind insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen beim VfGH anhängig. Sie richten sich gegen eine behauptete steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen: Für Werbung in Printmedien ist Werbeabgabe zu entrichten, Online-Werbung hingegen ist steuerfrei. Dabei bestünden in zentralen Merkmalen keine Unterschiede zwischen Print- und Online-Werbung. Im Wesentlichen Gleiches werde ungleich behandelt. Die Verlage hatten diese Bedenken bereits mit Einsprüchen gegen die Steuerbescheide für das Wirtschaftsjahr 2015 beim BFG geltend gemacht, dieses hat die Beschwerden aber abgewiesen.

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