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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1217

Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung

Norm: § 23 Abs 1 AngG.

Entscheidung: 9 ObA 27/17m.

Die Abfertigung alt beträgt in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches jenes Entgelts, das dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht jeden Monat – wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr ausgezahlten Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt. Bei dauerhafter Entgeltveränderung (zB Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) ist grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.

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