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IO § 227. Arbeitsvertrag, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 19.04.2003

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht

§ 227. Arbeitsvertrag

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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