GBG 1955 § 93. 1. Prüfung und Entscheidung., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.

§ 93. 1. Prüfung und Entscheidung.

Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.

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