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ÖBA 3, März 2017, Seite 192

Zur Spezifizierung der Pfandliegenschaft im Grundbuchsgesuch

§ 451 ABGB; §§ 13, 26, 27, 93, 94 GBG; § 13 IO

Nach der Konkurseröffnung können Einverleibungen nur noch dann bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.

Der Insolvenzverwalter ist im Grundbuchsverfahren nur insoweit rechtsmittellegitimiert, als er eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende Eintragung bekämpft oder andere spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöste Rechtswirkungen und Rechtsfolgen geltend macht oder solche Einwände erhebt, die ohne Konkurseröffnung auch dem Schuldner als Buchberechtigtem zugestanden wären. Er kann jedoch keine aus § 94 GBG resultierenden, der Bewilligung entgegenstehenden Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst aufgrund der antragsgemäßen Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgreifen könnte.

Die Angabe der Einlagezahl reicht für die Einverleibung eines Pfandrechts ob des Grundbuchskörpers aus, die einzelnen Grundstücke müssen nicht angeführt werden.

Nennt die Pfandbestellungsurkunde nur Grundstücke und besteht der Grundbuchskörper zum Zeitpunkt der Einreichung des Grundbuchsgesuchs aus mehr als diesen Grundstücken, erfüllt die Urkunde die Anforderung des § 32 Abs 1 lit a GBG nicht.

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