BAO § 153., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
2. Außenprüfungen
§ 153.
In Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen bleiben unberührt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550