BAO § 153., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2. Außenprüfungen

§ 153.

In Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550