zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3517-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 50

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 50
A.
1
B.
Ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen (§ 50 Abs 1 FinStrG)
29
C.
Subjektive Tatseite (§ 50 Abs 1 FinStrG)
D.
II.
Rechtsprechung zu § 50

I. Kommentar zu § 50

A. Täter (§ 50 Abs 1 FinStrG)

1

Als (unmittelbare) Täter kommen praktisch nur der Abgabenschuldner (§ 77 Abs 1 BAO) und derjenige, der dessen Angelegenheiten wahrnimmt, zB der Steuerberater, in Betracht (s Kommentar zu § 33 FinStrG Rz 5 ff). Abgabenschuldner ist auch eine Person, die nach Abgabenvorschriften für die Abgabenschuld eines anderen haftet, ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (§ 7 Abs 1 BAO).

B. Ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen (§ 50 Abs 1 FinStrG)

2

Gem § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabeschuldners den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabeschuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Abgabeschuldner muss ein Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, für das die Vorschriften des § 119 BAO über die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gelten. Dh der Abgabepflichtige muss in seinem Ansuchen die für die Erlangung einer ...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.