FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 44 Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 44 | |||
A. | Monopoleingriffe | |||
B. | Tabakmonopol | |||
1. | Täter | |||
2. | Subjektive Tatseite | |||
3. | Verbotene Herstellung | |||
4. | Verbotener Handel | |||
C. | Strafen (§ 44 Abs 2 und 3 FinStrG) | |||
1. | Geldstrafe (§ 44 Abs 2 FinStrG) | |||
2. | Rückfall | |||
3. | Freiheitsstrafe | |||
4. | Verfall (§ 44 Abs 3 FinStrG) | |||
5. | Wertersatz | |||
6. | Konkurrenzen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 44 |
I. Kommentar zu § 44
A. Monopoleingriffe
1
Mit dem EU-Beitritt ist das Salzmonopol weggefallen. Mit Ablauf des trat auch die monopolrechtliche Regelung im AlkStMG außer Kraft (vgl § 116 Abs 4 AlkStMG, idF BGBl 1996/427). Damit gibt es auch kein Alkoholmonopol mehr. Der § 44 FinStrG ist daher nur mehr für das verbliebene Tabakmonopol (im Sinne eines gewerblichen Handelsmonopols) von Relevanz. Mit der FinStrGNov 2010 wurde im § 2 Abs 3 FinStrG die Aufhebung des Alkoholmonopols und des Salzmonopols nachvollzogen.
B. Tabakmonopol
2
Den Beschränkungen des Tabakmonopolgesetzes unterliegen nach dem § 1 Abs 2 Tabakmonopolgesetz 1996 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak) und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
3
Mit Wirksamkeit wurden die monopolrechtlichen Bestimmungen durch Aufhebung der § 2 ...