FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 18
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 18 | ||
A. | Unbekannte Täter | ||
B. | Unbekannter Aufenthalt | ||
C. | Herrenloses Gut | ||
II. | Rechtsprechung zu § 18 |
I. Kommentar zu § 18
A. Unbekannte Täter
1
Wenn alle am Finanzvergehen Beteiligten namentlich unbekannt und nicht bloß unbekannten Aufenthaltes sind, ist im selbständigen Verfahren (§§ 148, 243 FinStrG) auf Verfall zu erkennen. Voraussetzung ist, dass weder der Täter noch ein anderer am Finanzvergehen Beteiligter bekannt ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Verfallsgegenstände aus einem vorsätzlichen Finanzvergehen stammen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Zigaretten aufgrund der Menge und der Aufmachung als Drittlandsware und damit als Schmuggelware identifiziert werden und die Beförderer/Gewahrsamsinhaber unerkannt fliehen konnten. Dritte Voraussetzung ist, dass die Strafdrohung des zugrunde liegenden Finanzvergehens den Verfall der vorliegenden Sachen anordnet. Ist der Name auch nur einer verdächtigen Person zwar bekannt, aber deren Aufenthalt unbekannt, ist ein selbständiges Verfahren nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 147 FinStrG) bzw der Hauptve...