FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 14 Rücktritt vom Versuch
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 14 | |||
A. | Aufgeben der Ausführung | |||
B. | Ausschluss des Rücktrittes vom Versuch | |||
1. | Betreten auf frischer Tat | |||
2. | Verfolgungshandlung | |||
3. | Durchführung eines Zollverfahrens | |||
II. | Rechtsprechung zu § 14 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 14 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 14 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 14 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 14
A. Aufgeben der Ausführung
1
Das Gesetz gibt dem Täter, solange das Tatbild noch nicht zur Gänze erfüllt ist, die Chance, durch das Ablassen von der vollständigen Verwirklichung des Tatbildes Straffreiheit zu erlangen. Es handelt sich beim Rücktritt vom Versuch um einen Strafaufhebungsgrund, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15, Z 23 Rz 6).
2
Welche Schritte der Täter zur Aufgabe der Ausführung der Tat setzen muss, hängt davon ab, wie weit der Versuch sich bereits der Deliktsvollendung genähert hat. § 14 Abs 1 FinStrG (§ 16 Abs 1 StGB) unterscheidet zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch. Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter von sich aus alles getan hat, um den verpönten Erfolg herbeizuführen und nur mehr auf dessen Eintritt zu warten braucht (