zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3517-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 14 Rücktritt vom Versuch

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 14
A.
Aufgeben der Ausführung
17
B.
Ausschluss des Rücktrittes vom Versuch
1.
Betreten auf frischer Tat
8
2.
Verfolgungshandlung
914
3.
Durchführung eines Zollverfahrens
II.
Rechtsprechung zu § 14
A.
Rechtsprechung zu § 14 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 14 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 14 Abs 3

I. Kommentar zu § 14

A. Aufgeben der Ausführung

1

Das Gesetz gibt dem Täter, solange das Tatbild noch nicht zur Gänze erfüllt ist, die Chance, durch das Ablassen von der vollständigen Verwirklichung des Tatbildes Straffreiheit zu erlangen. Es handelt sich beim Rücktritt vom Versuch um einen Strafaufhebungsgrund, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15, Z 23 Rz 6).

2

Welche Schritte der Täter zur Aufgabe der Ausführung der Tat setzen muss, hängt davon ab, wie weit der Versuch sich bereits der Deliktsvollendung genähert hat. § 14 Abs 1 FinStrG (§ 16 Abs 1 StGB) unterscheidet zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch. Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter von sich aus alles getan hat, um den verpönten Erfolg herbeizuführen und nur mehr auf dessen Eintritt zu warten braucht (

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.