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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 28b Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

1

Bei der elektronischen Adresse iSd § 28b Abs 1 Z 4 ZustG kann es sich zB um eine E-Mail-Adresse, eine Faxnummer oder eine Handynummer handeln; der einzige Zweck dieser Adresse ist, dass an sie die Verständigung übermittelt wird (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG § 33 Anm 7).

2

Ein Teilnehmer hat nach § 28b Abs 2 zweiter Satz ZustG die Möglichkeit, sich vorübergehend abwesend zu melden. Dadurch erhält er für diesen Zeitraum keine elektronischen Zustellungen/Zusendungen mehr. Damit ist jedoch keine Abwesenheit von einer (physischen) Abgabestelle verbunden, wodurch Sendungen an den Wohnsitz weiterhin möglich sind bzw nach anderweitigen Reglungen Abwesenheitsmeldungen zusätzlich zu erfolgen haben. Freilich steht für diese Personengruppe die jederzeitige Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis auch zur Verfügung. Gesteuert wird die Abwesenheitsmeldung auch über das Anzeigemodul (ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 7).

3

Ergibt sich aus § 8 Abs 1 ZustG oder aus § 104 BAO eine Mitteilungspflicht, so besteht sie neben der Bekanntgabepflicht des § 28b Abs 2 ZustG; daher sind diesfalls zwei Meldungen zu erstatten (vgl zB Larcher, Zustellrecht, Rz 502, zu § 33 Abs 2 ZustG aF).

4

§ 28b Abs 3 ZustG erläutern ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 7, wie folgt:

„Da das Teil...

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