ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 121 Art der Leistungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Leistungsarten | ||
A. | Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Freiwillige Leistungen (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Rechtliche Durchsetzung |
I. Leistungsarten
1
Die KV-Leistungen werden nach § 117 entweder als Sachleistungen (zB Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung und Zahnersatz etc) oder als Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Kostenzuschüsse) erbracht. Diese Unterscheidung zieht rechtliche Konsequenzen, insb bei der Mehrfachversicherung nach sich (§ 128). Dies deshalb, weil bei der Mehrfachversicherung Geldleistungen aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen gebühren; Sachleistungen sind hingegen nur einmal zu erbringen (Binder in Tomandl/Felten, System, 187).
2
§ 121 unterscheidet zwischen Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen, wobei idR KV-Leistungen als Pflichtleistungen erbracht werden (vgl Rz zu § 117).
A. Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1)
3
Nur auf Pflichtleistungen, entweder als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen, besteht ein Rechtsanspruch. Der Unterschied zwischen den satzungsmäßigen Mehrleistungen (vgl Flemmich, Die satzungsmäßigen Mehrleistungen im Bereich der gesetzlichen KV, SozSi ...