FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs oder Ausgangsabgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 36 | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 ZK | |||
B. | Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Strafen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 36 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 36
A. Allgemeines
1
Mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 ist seit als Schuldform in § 36 FinStrG nur mehr die grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG) strafbar. Leichte Fahrlässigkeit fällt hier aus dem Strafregime. Damit wurde durch den Gesetzgeber eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen und auch zuletzt der Finanzverwaltung umgesetzt (Brandl/Leitner, SWK 2015, 1260).
Der objektive Tatbestand des § 36 Abs 1 bzw 2 FinStrG entspricht den objektiven Tatbeständen des § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG. Lediglich die subjektive Tatseite ist auf die grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
1. Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 ZK
2
Eine nach Art 79 oder 82 ZK entstandene Zollschuld erlischt gem Art 124 Abs 1 lit h ZK wieder, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollver...