Zur Vergebührung von Softwarelizenzverträgen auf Dauer gegen Einmalzahlung
Verträge auf Dauer gegen Einmalentgelt ("Softwarekaufverträge") sind weder Bestandverträge noch sonstige Verträge i. S. d. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG
Aufsatz von Karl Preslmayr, SWK 36/2006, S 1006