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Steuerliche Behandlung einer Abfertigung bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses
Gem. § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses an einen Arbeitnehmer aufgrund der im Gesetz angeführten Vorschriften, der Dienstordnung einer Gebietsköperschaft etc. zu leisten ist.
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 enthält eine Begünstigung für sonstige Bezüge (z. B. freiwillige Abfertigung), die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigungsvorschrift ist die formale Auflösung des Dienstverhältnisses.
Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet, dann sind ein beendetes und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen.
Ist dagegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei dessen Beendigung geplant, in Aussicht genommen oder zugesagt, liegt keine Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern ein einheitliches Dienstverhältnis vor (z. B. ). Der an den Dienstnehmer gezahlte Abfertigungsbetrag ist in diesem Fall als laufender Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern.
Eine Fortsetzung des Dienstverhä...