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Berechnung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen und Ärztekammerumlagen
Die Behandlung von ärztlichen Tätigkeiten
In SWK-Heft 25/2006, Seite S 696 ff., wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Ärzten und Ärztinnen ausführlich dargestellt. Unter Punkt 3.1. werden jene Umsätze aufgezählt, die im Sinne des UStG nicht als Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit angesehen werden. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich steuerrechtliche Regelung, die daher nicht in der Lage ist, § 2 Ärztegesetz (ÄrzteG) bzw. § 4 Zahnärztegesetz (ZahnärzteG) im Text abzuändern oder sogar teilweise aufzuheben. Keinesfalls ist aus den umsatzsteuerlichen Regelungen abzuleiten, dass die dort nicht als ärztliche Leistungen dargestellten Leistungen von anderen Personen als Ärzten und Ärztinnen ausgeführt werden dürfen. Die Satzung, Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und der Landeszahnärztekammer Wien orientieren sich ebenfalls ausschließlich an § 2 ÄrzteG bzw. § 4 ZahnärzteG.
1. Problemstellung
Satzung, Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und der Landeszahnärztekammer Wien sehen für die Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen ebenfalls eine Unterscheidung zwischen ärztlichen Leistungen, die in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, und jenen ärz...