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Zur Beurteilung der Rechnungslegungspflicht in der Übergangsphase zwischen HGB und UGB
Vollkaufmannseigenschaft vor 1. 1. 2007 als entscheidende Vorfrage
Mit dem HaRÄGwurde das HGB umfassend reformiert und in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt. Von dieser Reform betroffen ist auch der Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften, welcher neu konzipiert wurde (§ 189 UGB).Die Änderungen durch das HaRÄG treten grundsätzlich mit in Kraft,wobei § 907 UGB den Inkrafttretenszeitpunkt konkretisiert und modifiziert, so etwa auch in Bezug auf die Rechnungslegungspflicht (§ 907 Abs. 16 UGB).Da diese Übergangsvorschrift in der Praxis bereits einige Fragen aufgeworfen hat, insbesondere aufgrund des enthaltenen Verweises auf die BAO a. F., ist diese Bestimmung Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
1. Problemstellung
1.1. Anknüpfungspunkt für die Buchführungspflicht nach HGB
Die Anwendbarkeit des Dritten Buches des HGB mit dem Titel "Rechnungslegung" ist gem. § 189 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 1 HGB von der Vollkaufmannseigenschaft (ungeachtet der Firmenbucheintragung) abhängig. Buchführungspflichtig sind damit insbesondere die Betreiber eines vollkaufmännischen Grundhandelsgewerbes nach § 1 HGB (Istkaufleute), die Sollkaufleute gem. § 2 HGB sowie die Kannkaufleute gem. § 3 Abs. 2 HGB und die Formkaufleute gem. § 6 HGB. Auch die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sind von dieser Pflicht erfa...