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SWK 36, 15. Dezember 2006, Seite R 92
Mutwillensstrafe
• Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. - (§ 112a BAO), (Abweisung)
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