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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

7. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4710-4

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Aushänge

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


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I.
Gesetzesaushang?
1
II.
Arbeits- und Ruhezeitaushang (Abs. 1)
A.
Inhaltliches
2
B.
Zur Ausnahme bei bestehender Betriebsvereinbarung
3
III.
Formfragen
4
IV.
Sanktionierung (§ 30 Abs. 2)
5, 6

I. Gesetzesaushang?

1

§ 27 umfasste bis Ende Juni 2017 zwei Aushanginhalte. Der frühere Abs. 1 betraf die Auflage des KJBG an geeigneter für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle. Zweck war die Information über die sie betreffende Rechtslage, insbesondere auch über die Arbeitszeitbestimmungen.

Diese Verpflichtung wurde, wie in anderen vergleichbaren Gesetzen, durch das Deregulierungsgesetz 2017 BGBl. I 2017/40 per ersatzlos aufgehoben.

II. Arbeits- und Ruhezeitaushang (Abs. 1)

A. Inhaltliches

2

Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde der Inhalt des früheren Abs. 2 in den neuen Abs. 1 transferiert. Er betrifft die Information über die konkret geltenden Arbeits- und Ruhezeiteinteilungen, also die Arbeitszeitplanung. Diese Information muss ausreichend detailliert erfolgen, gemeint in dem Sinne, dass dem Dienstnehmer die vorgesehenen Arbeits- und Ruhezeiten klar ersichtlich sind. Hinsichtlich der Ruhezeiten wird es genügen, dass sie sich aus den Arbeitszeitenden ergeben.

B. Zur Ausnahme bei bestehender Betriebsvereinbarung

3

Die Aushangpflicht nach Abs. 2 ist auf jene Betriebe eingeschränkt, in denen keine Arbeitszeitverteilungsbetriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG bestehen, sei es weil es an einem Betriebsrat mangelt, sei es weil trotz Betriebsrat keine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist.

Da Betriebsvereinbarungen kundmachungs- und aushang- bzw. auflagepflichtig sind, genügt die sich daraus ergebende Informationsmöglichkeit.

Gemeint kann aber bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung nur sein, dass sie die Jugendlichen inhaltlich umfassen muss und nicht ausnehmen darf, soll sie den eigenständigen Arbeitszeitaushang erübrigen.

III. Formfragen

4

Betriebsvereinbarungen, die von einem gesonderten Aushang befreien, sind schriftlich. Daraus folgt, dass auch der sie ersetzende Aushang schriftlich oder gleichwertig sein muss. Unterschrieben braucht der Aushang jedoch wohl nicht zu sein, sofern ausreichend deutlich wird, dass er dem Arbeitgeber zurechenbar ist. Dies bestätigt auch die Anerkennung der elektronischen Alternative nach Abs. 3.

IV. Sanktionierung (§ 30 Abs. 2)

5

Wie generell bei Erwachsenen (siehe § 24 AZG, § 23 ARG) stand die Unterlassung der per aufgehobenen Gesetzesauflage auch bei Jugendlichen nicht mehr unter Verwaltungsstrafe.

6

Demgegenüber ist die Unterlassung des Arbeitszeit- und Ruhezeitaushangs weiterhin strafbares Zuwiderhandeln i.S.d. § 30 Abs. 1. Dies bedeutet eine Abweichung zwar vom AZG, nicht aber vom ARG. Die Kenntnis der konkreten Arbeits- und Ruhezeiten ist dem Gesetzgeber gerade bei Jugendlichen ein wesentliches Anliegen.

Sachlich handelt es sich aber um ein Bürokratiedelikt, welches die arbeitnehmerbezogene Kumulation der Bestrafung ausschließt (vgl. z.B. ).

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