AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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Artikel 29
Erklärung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten tun ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des AETR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden. Für den Fall, dass eine Anpassung innerhalb dieses Zeitraums nicht erreicht wird, schlägt die Kommission angemessene Maßnahmen vor, um dieser Situation Rechnung zu tragen.