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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 136 Witwen(Witwer)pension

Martin Sonntag

Übersicht


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I.
Befristete Leistung (Abs 2 und 3)
1- 6
II.
Leistungsanspruch des geschiedenen Partners (Abs 4)
A.
Allgemeines
7- 12
B.
Urteil (lit a)
13- 15
C.
Vergleich (lit b)
16- 19
D.
Vertragliche Verpflichtung vor Auflösung der Ehe (lit c)
20- 25
E.
Tatsächliche Unterhaltsleistung nach Scheidung (lit d)
26- 30

I. Befristete Leistung (Abs 2 und 3)

1

Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen. Zur Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen gem § 16 IPRG vgl ausf 10 ObS 16/14x. Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Es ist daher nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Partner fordert, dem bereits ein Anspruch auf AP zuerkannt wurde. Damit soll die Möglichkeit von Pensionsspekulationen in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden. Aus Art 8 MRK lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschl nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten (10 ObS 123/08y).

2

Der Ehemann der Witwe, dem mit einem nach der Eheschließung erlassenen Bescheid rückwirkend für einen Zeitraum vor der Eheschließung eine Pension zuerkannt wurde, hatte bei Eheschließung keinen „bescheidmäßig zuerkannten“ Anspruch auf vorzAP. Erst wenn bei Eheschließung bereits ein Bescheid vorliegt, der einen Pensionsanspruch zuerkennt, also ein solcher feststeht, ist die Annahme erlaubt, dass dieser bescheidmäßig zuerkannte Anspruch ein verpöntes Motiv für die Eheschließung darstellt, andernfalls mangels Vorliegens eines Bescheides die Pensionszuerkennung völlig in ungewisser Zukunft liegt und selbst nach Erreichen des Anfallsalters für eine AP immer noch sekundäre Leistungsvoraussetzungen wie Erfüllung der Wartezeit ungewiss sein können (RS 0111022, RS 0111023).

3

Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf der 30-Monats-Frist, führt dies nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden, durch Zeitablauf erloschenen Anspruchs, der daher auch nicht anfallen kann (10 ObS 12/09a).

4

Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension nach Abs 2 vorl Satz ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist iSd AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt (RS 0049700).

5

Die unbefristete Gewährung der Witwenpension ist der Regelfall, die befristete die Ausnahme. ISd Rechtssicherheit ist daher eine allfällige Befristung in den Gewährungsbescheid, der konstitutiven Charakter hat, aufzunehmen (RS 0085171).

6

Unter dem Begriff „Kind des Verstorbenen“ in Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz ist auch ein Stiefkind des Verstorbenen zu verstehen (RS 0085180).

II. Leistungsanspruch des geschiedenen Partners (Abs 4)

A. Allgemeines

7

Entscheidend ist, ob die Ehescheidung für den österr Rechtsbereich wirksam ist (RS 0076735).

8

Die Regelung des Abs 4 ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (RS 0085155).

9

Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum (RS 0085157).

10

Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen (RS 0085196).

11

In den Fällen der lit a bis c kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung im Todeszeitpunkt nicht an, das G stellt bloß auf den geschuldeten Unterhalt ab. Dem SVT soll die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruchs möglichst erspart bleiben. Das aufrechte Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung im Todeszeitpunkt wäre dann zu verneinen, wenn der Unterhaltsanspruch wg einer Lebensgemeinschaft geruht hat, aufgrund eines späteren Urteils gehemmt war oder der vertraglich geschuldete Unterhalt einvernehmlich eingestellt wurde. Geänderte Umstände, die nicht zu einer Änderung bzw Beseitigung des Titels iSd lit a bis c geführt haben, sind unbeachtlich (10 ObS 34/09 m mwN; vgl ausf Kreil, OGH zur Witwenpension nach Scheidung, RdW 2010/388).

12

Zur Höhe der Leistung im Falle des Abs 4 vgl § 145 Abs 8 und 9 sowie die Ausnahmeregelung des Abs 10. Auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des § 145 Abs 10 kommt eine teleologische Reduktion dahin, dass in den Fällen der Scheidung der Ehe gem § 55 Abs 3 IVm § 61 Abs 3 EheG das Erfordernis des nach dieser Gesetzesstelle geforderten qualifizierten Unterhaltstitels entfallen könnte, nicht in Frage (RS 0057043).

B. Urteil (lit a)

13

Die Aufzählung der Rechtstitel in Abs 4 ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach Abs 4 (RS 0085271). Der Schuldspruch im Scheidungsurteil ist nicht als „gerichtliches Urteil“ anzusehen; es bedarf vielmehr eines Leistungsurteils. Gegenstand des gerichtl Verfahrens müssen auch die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gewesen sein (RS 0071222).

14

Der Titel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden, nicht aber rechtskräftig gewesen sein (RS 0119628). Ein gegen die Verlassenschaft erwirkter Titel reicht daher ebensowenig wie ein gegen den Alleinerben erwirkter (RS 0085265, RS 0085289). Das gleiche gilt für einen iR einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft zugesprochenen Unterhaltsbetrag, wenn das zu Lebzeiten des Versicherten abgeführte Verfahren negativ für die geschiedene Ehefrau ausgegangen war (RS 0085166).

15

Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau keinen Unterhaltstitel zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, dass es durchaus uU zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insb aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der SV bewusst in Kauf genommen wurde (RS 0105156).

C. Vergleich (lit b)

16

Eine in einem Verfahren gem § 81 ff EheG gerichtlich protokollierte Vereinbarung zw den geschiedenen Gatten über eine Unterhaltsleistung ist grunds als Titel iSd Abs 4 zu qualifizieren (RS 0057438).

17

Eine außergerichtliche Vereinbarung wird nicht dadurch in einen gerichtl Vergleich transformiert, dass die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, gleichgültig, ob es sich um gerichtl oder notarielle Beglaubigung handelt (RS 0085262).

18

Hat sich der Versicherte durch Vereinbarung einer einmaligen Abschlagszahlung von der Unterhaltsverpflichtung befreit, besteht nach dem Tod des Versicherten kein Anspruch auf Witwenpension (RS 0085219).

19

Ist der aufgrund eines gerichtl Vergleichs bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Leistung nach Abs 4 (RS 0085336).

D. Vertragliche Verpflichtung vor Auflösung der Ehe (lit c)

20

Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gem § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung ausreichend (RS 0085227).

20a

Aus der Vereinbarung muss sich ein unbedingter Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben (10 ObS 88/14k).

21

Es spricht grds nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung gestellt werden, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet werden, um damit den Berechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken (RS 0085323).

22

Eine Risikoversicherung, deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einen Leistungsanspruch nicht entgegen (RS 0117013).

23

Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung und verzichtet die Berechtigte bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein, kann sich der SV-Träger nicht auf den Scheingeschäftstatbestand berufen, weil für die Beurteilung von Sachverhalten auch nach dem GSVG in einer wirtschaftl Betrachtungsweise der wahre wirtschaftl Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (§ 539a ASVG analog; RS 0118065).

24

Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen, sodass eine befristete Unterhaltsverpflichtung idR auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt (RS 0117014).

25

Die von der Frau unmittelbar vor der Scheidung zustimmend zur Kenntnis genommene Erklärung des Mannes, er nehme den Scheidungsgrund des Ehebruches nicht ernst und wolle mit ihr ungeachtet der Scheidung „wie bisher als Ehegatte“ zusammenleben, ist kein Unterhaltsvertrag iSd Abs 4.

E. Tatsächliche Unterhaltsleistung nach Scheidung (lit d)

26

Durch diese mit der 19. Nov eingefügte Bestimmung sollen Härtefälle vermieden werden. Unerheblich ist, ob der/die Versicherte seinem/ihrem früheren Ehepartner deshalb nicht mind wd des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er/sie vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist (RS 0085355). Wurden die Zahlungen mehr als zwei Jahre vor dem Tod eingestellt, gebührt keine Leistung. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Verlassenschaft in einem Vergleich verpflichtet hat, der geschiedenen Frau den freiwilligen Unterhalt nachzuzahlen (10 ObS 143/08i).

26a

Der Unterhalt muss regelmäßig während der einjährigen Mindestdauer geleistet werden. Bei Nichtleistung von Unterhalt für 4 Monate ist von keinen regelmäßigen Zahlungen mehr auszugehen (10 ObS 47/14 f).

27

Es kommt nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber den gar nicht weiter zu prüfenden Unterhaltsanspruch an (RS 0108428, RS 0108427), daher auch nicht auf die dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene 40-%-Formel (RS 0108426).

28

Dem Umstand, ob der Unterhalt iR einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt grds keine Bedeutung zu (RS 0085351). Die erbrachten Leistungen müssen aber einen Unterhaltsbedarf decken. Werden Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner einer Lebensgemeinschaft nicht die geforderten Voraussetzungen, wenn sie bloß aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften (RS 0116507).

29

Erhält die Unterhaltsberechtigte bloß Zahlungen aus der Masse gem § 5 Abs 2 IO, liegt eine tatsächl Unterhaltsgewährung nicht vor (RS 0085344).

30

Die Anwendung der lit d kommt auch bei Vorliegen eines Titels nach lit b in Betracht (10 ObS 65/12z).

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