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PV-Info 7, Juli 2015, Seite 18

Auflösung eines Lehrvertrages – Nachholen der schriftlichen Erklärung

Christa Kocher

Wer als Dienstnehmer vorzeitig austreten oder als Dienstgeber eine Entlassung aussprechen will, muss dies unverzüglich tun, um dieses Recht nicht zu verlieren. Beim Lehrvertrag hat diese Erklärung nicht nur unverzüglich, sondern – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – auch schriftlich zu erfolgen. In einzelnen Fällen kann laut OGH aber auch das Nachholen der schriftlichen Erklärung noch rechtzeitig sein ().

Sachverhalt

Der Lehrling erklärte am mittels E-Mail die sofortige Auflösung des Lehrvertrages wegen Beschimpfung und Drohung. Die E-Mail war weder unterschrieben noch qualifiziert elektronisch signiert (es lag also keine schriftliche Auflösungserklärung vor). Im anschließenden Gespräch zwischen dem Dienstgeber und dem Vater des Lehrlings bekräftigte Letzterer die Auflösung. Der Lehrling wurde daraufhin am bei der Gebietskrankenkasse mit dem Auflösungsgrund „Kündigung durch den Dienstnehmer“ abgemeldet. Am teilte die Rechtsvertreterin des Dienstgebers dem Lehrling mit, dass aufgrund der fehlenden schriftlichen Auslösungserklärung das Lehrverhältnis aufrecht sei und der Lehrling wieder zur Arbeit erscheinen solle. Am übermittelte die Rechtsvertretung ...

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