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PV-Info 7, Juli 2015, Seite 19

Die Berechnung des Urlaubs- und Krankenentgelts

Thomas Rauch

In einer aktuellen Entscheidung vertritt der OGH die Rechtsauffassung, dass das Urlaubs- bzw Krankenentgelt bei schwankenden Bezügen in der Regel nach dem Jahresdurchschnitt zu berechnen ist, weil dies zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt und dem Gedanken der Kontinuität Rechnung trägt ().

Regelmäßiges Entgelt

Der Arbeitnehmer hat im Krankenstand bzw Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts (§ 3 Abs 2 EFZG; § 8 Abs 1 AngG; 6 Abs 3 UrlG). Unter dem regelmäßigen Entgelt versteht man dasjenige Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitseinstellung eingetreten wäre bzw der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung fortgesetzt hätte (§ 3 Abs 3 EFZG; § 6 Abs 3 UrlG). Das AngG (§ 8 Abs 1) geht von einem Behalten des Entgelts im Krankenstand aus („so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt“). Der Arbeitnehmer soll durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden (Ausfallsprinzip; vgl zB ). Das Ausfallsprinzip soll aber auch einen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Krankenstand oder Urlaub verhindern (Doppelwirkung des Ausfallsprinzips; siehe Rauch, Kommentar zum EFZG [2006] § 3 Anmerkung 3).

Ausfallsprinzip

Das Ausfallsprinzip stel...

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