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Änderungen betreffend die steuerliche Behandlung von Essensgutscheinen
Art 1 des 19. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/48; Info des 2020-0.092.779.
S. 318Seit bleiben Gutscheine für Mahlzeiten, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, bis zu einem Wert von 8 Euro (bisher: 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nunmehr bis zu einem Betrag von 2 Euro (bisher: 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei. Entsprechende Befreiungen gelten im Beitragsrecht und bezüglich der Lohnnebenkosten.
Zusätzlich hat das BMF folgende wesentliche administrative Erleichterungen für die Handhabung der Gutscheinkonsumation festgelegt:
Neben der Papierform oder einer elektronischen Speicherung in Form von Chipkarten und digitalen Essensbons können nunmehr zB auch Prepaid-Karten verwendet werden.
Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den maximal für die jährlichen Arbeitstage zustehenden Freibetrag übersteigt. Gerechnet auf Basis einer Fünf-Tage-Woche von 220 Arbeitstagen pro Jahr betragen die jährlichen Freibeträge se...