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ASoK 8, August 2020, Seite 318

Sonstige aktuelle abgabenrechtliche Neuerungen im Personalbereich

Art 1 Z 7 lit a und Z 12 des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020), BGBl I 2020/96; Art 1 und 2 des Nationalratsbeschlusses vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden, 116/BNR 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00116/index.shtml.

Durch das KonStG 2020 kommt es zu zwei für die Lohnverrechnung bedeutsamen Änderungen:

  • Der Grenzsteuersatz, der für Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro zur Anwendung gelangt (= Eingangssteuersatz), wird bereits für das Kalenderjahr 2020 von 25 % auf 20 % herabgesetzt. Diese Steuersenkung bringt für den Steuerpflichtigen eine jährliche Ersparnis von bis zu 350 Euro (= 7.000 Euro x 5 %).

    Für die Zeiträume des Kalenderjahres 2020, in denen die Lohnbesteuerung noch nach dem alten Tarif durchgeführt wurde, ist so bald wie möglich, jedoch spätestens bis , eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu vorliegen.

  • Da die Berechnung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels für sonstige Bezüge von der Höhe der zugeflossenen laufenden Bezüge abhängt, führt die Bezugsreduktion im Rahmen d...

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