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Geringfügige Beschäftigung: Entgelthochrechnung in Rumpfkalendermonaten
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Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn bei einer mindestens einen Monat dauernden Beschäftigung das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil das Dienstverhältnisses im betreffenden Kalendermonat begonnen oder geendet hat.
Diese Regelung erlaubt es aber nicht, im Rumpfkalendermonat eine simple Hochrechnung des an den Beschäftigungstagen erzielten Entgelts auf den gesamten Monat vorzunehmen. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer im Falle der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses in diesem Kalendermonat voraussichtlich noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Das gilt umso mehr, wenn im Rumpfkalendermonat Mehrleistungen erbracht wurden, für die eventuell ein Anspruch auf Abgeltung durch Zeitausgleich besteht.